Münch Naturheilkunde - Praxis für natürliche Regenerations- und Heilverfahren in Neufahrn und München

Münch Naturheilkunde

Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung können Sie zum Ausdruck bringen, dass Sie in Krankheitssituationen, die zum Tode führen werden, keine Behandlung wünschen, die Ihr Leben künstlich verlängern würde. Patientenverfügung – darunter Versteht man eine – meist schriftliche – Willensäußerung des späteren Patienten an die späteren möglichen Ärzte, gegebenenfalls auch Vertrauenspersonen, Bevollmächtigte und Betreuer, die an die Stelle einer dann nicht mehr möglichen Entscheidung des Patienten treten soll. In der Patientenverfügung kann man sich zu seinen Wünschen bezüglich medizinischer Behandlung/Nichtbehandlung oder Behandlungsbegrenzung angesichts einer aussichtslosen Erkrankung, insbesondere in der letzten Lebensphase, äußern.

Die Betreuungsverfügung dient dem Zweck, eine Person des eigenen Vertrauens zu benennen, die für den Fall, dass eine Betreuung notwendig werden sollte, vom Vormundschaftsgericht bestellt werden soll.

Anstelle der Betreuungsverfügung kann eine Vorsorgevollmacht ausgestellt werden, in der eine Person des eigenen Vertrauens als Bevollmächtigte eingesetzt werden kann. Im Unterschied zum Betreuer muss der Bevollmächtigte nicht vom Vormundschaftsgericht bestellt werden, sondern im Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit sofort für den Vollmachtgeber handeln.

Dem Bevollmächtigten kann in diesem Dokument auch der vermögensrechtliche Bereich übertragen werden. Patientenverfügungen bedürfen keiner bestimmten Form, wenngleich sie meistens schriftlich abgefasst sind. Wirksam ist sowohl die in vollkommen freien eigenen Worten formulierte Erklärung als auch die vorgedruckte Erklärung, die handschriftlich unterzeichnet wird. Aktive Sterbehilfe, d.h. die gezielte Tötung eines Menschen, auch mit dessen Einverständnis, ist in Deutschland weiterhin gesetzlich verboten.

Patientenverfügung

In der Patientenverfügung wird der Wille zur medizinischen Versorgung sowie ärztlichen Behandlung und Begleitung für den Lebenszustand niedergelegt, in dem das Lebensende bevorsteht und die Urteils- und Entscheidungsfähigkeit der/des Betroffenen unwiederbringlich verloren ist. Die Patientenverfügung kommt später nur dann zur Anwendung, wenn das medizinische Grundleiden einen unaufhaltsamen tödlichen Verlauf genommen und der Sterbeprozess begonnen hat. Die Patientenverfügung wird zu einem Zeitpunkt verfasst, in dem die/der Verfügende noch im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist.

Der Inhalt einer solchen Verfügung ist für die behandelnden Ärztinnen und Ärzte rechtlich verbindlich, wenn durch sie der Wille der Patientin/des Patienten eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Hilfreich ist die Benennung einer Vertrauensperson, mit der man die Patientenverfügung besprochen hat.

Damit die Patientenverfügung im Ernstfall auch Bestand hat, sollten folgende Punkte beachtet werden:

  • Die Patientenverfügung beschreibt den individuellen Willen der/des Verfügenden. Da der verfügenden Person regelmäßig jedoch medizinische Fachkenntnisse für die Beschreibung eines bestimmten Krankheitszustandes fehlen, wird vor der Erstellung der Patientenverfügung ein ärztliches Beratungsgespräch empfohlen. In dem Gespräch könnten die medizinischen Aspekte geklärt und Krankheitsbilder beschrieben werden. Die eigenen Wünsche können so überprüft werden.
  • Die Patientenverfügung sollte eindeutig formuliert sein. Möglicherweise kann der Arzt des Vertrauens/die Ärztin des Vertrauens bei der Beschreibung des Patientenwillens behilflich sein.
  • Die Patientenverfügung muss schriftlich erstellt, mit Datum versehen und von der/dem Verfügenden unterschrieben werden.
  • Die Unterschrift auf der Patientenverfügung sollte regelmäßig erneuert und mit Datum versehen werden um zu dokumentieren, dass die Verfügung weiterhin dem aktuellen Willen entspricht.
  • Die Patientenverfügung kann nur Berücksichtigung finden, wenn sie den behandelnden Ärztinnen/Ärzten im Original vorgelegt wird.
  • Die Patientenverfügung muss im Ernstfall auffindbar sein. Es empfiehlt sich, beispielsweise bei der Hausärztin / dem Hausarzt eine Kopie der Verfügung zu hinterlegen, auf der vermerkt ist, bei wem sich die Originalurkunde befindet. Zudem kann eine Vertrauensperson benannt werden, mit der die Patientenverfügung und der darin erklärte Willen besprochen wurde. Die benannte Vertrauensperson sollte die Verfügung ebenfalls unterschreiben.
  • Die Verfügung soll den Hinweis enthalten, ob eine Vollmacht in Angelegenheiten der Gesundheitssorge verfasst wurde.
  • Reichweite: Die Behandlungsentscheidungen sind beschränkt auf das Sterben und unumkehrbaren Bewusstseinsverlust. Über lebensverlängernde Maßnahmen ist jeweils mit einem “Ja” oder “Nein” zu entscheiden.
  • Ausgeschlossen ist jeglicher Bezug auf Sterbehilfe, auf ein eventuell nicht mehr lebenswertes Leben oder auf Schwerstpflegebedürftigkeit usw. Ihre individuellen Wertvorstellungen müssen ggf. auf einem gesonderten Formular beigefügt werden. Die Zusendung erfolgt postalisch.
  • Beschreibung des Angebotes: Zusammengesetzt aus Textbausteinen, wie sie von einer interdisziplinären Arbeitsgruppe des BMJ vorgeschlagen worden sind. Hieran haben neben Palliativmedizinern und Ärztekammervertretern auch Vertreterinnen der Kirchen, des Humanistischen Verbandes sowie der Hospizbewegung mitgewirkt. Sie finden hier das benutzerfreundlich aufgearbeitete Angebot einer Hospizberatungsstelle: Online-Standardvariante Aufbewahrung

Aufbewahrung

Um sicherzugehen, dass die behandelnden Ärzte Patientenverfügungen zur Kenntnis nehmen können, sollten diese gemeinsam mit den persönlichen Papieren bei sich geführt werden. Auch ein einfacher Hinweis, dass solche Verfügungen verfasst wurden und wo sie zu finden sind, kann förderlich sein. Hilfreich ist es weiterhin, wenn z. B. die Angehörigen oder der Arzt des Vertrauens über das Vorliegen informiert werden. Für den Arzt, der gemäß einer Patientenverfügung behandelt, empfiehlt es sich, eine Kopie der Patientenverfügung zu den Krankenunterlagen zu nehmen und Äußerungen benannter Personen zu dokumentieren. Ob eine Hinterlegung, z.B. in der Bundeszentralstelle für Patientenverfügungen, sinnvoll ist, hängt von der individuellen Situation ab.

Links und Musterformulare

Die Broschüre “Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter durch Vollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung” des bayerischen Justizministeriums finden Sie hier.

Bei der Ärztekammer Nordrhein wurde die Handreichung zur Patientenverfügung aktualisiert und an neue Gerichtsurteile angeglichen. Das Internetangebot zur Patientenverfügung ist zu finden unter: “Verfügungen in Gesundheitsangelegenheiten”

Download Gesundheitsbrief als PDF

 

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